Ein Kündigungsschutzprozess des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber geht immer einher mit einem hohen Kostenrisiko für den Arbeitgeber.
Stellt sich nämlich am Ende eines oft langwierigen Verfahrens heraus, dass die Kündigung unwirksam war, ist das Arbeitsverhältnis zum einen nicht beendet. Aber was viel schwerer wiegt, der Arbeitgeber muss für die gesamte Zeit seit dem vermeintlichen Ende die vertraglich geschuldete Vergütung, den sog. Annahmeverzugslohn, nachzahlen.
Wie verhält sich aber die Sachlage, wenn der Arbeitnehmer während der Klage Jobangebot erhalten hat?
Hat der Arbeitnehmer eine Auskunftspflicht, welche Jobangebote er während des Prozesses hatte?
Im zugrundeliegenden Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte der Arbeitnehmer das Kündigungsschutzverfahren gewonnen und klagte nunmehr auf Zahlung der Vergütung. Unter Anrechnung des bezogenen Arbeitslosengeldes.
Der beklagte Arbeitgeber erhob den Einwand, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen anderwertigen Verdienst zu erzielen und beantragte, dass der Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen habe, welche Arbeitsplatzangebote ihm durch die Bundesagentur für Arbeit und das Job Center unterbreitet wurden.
Ziel des Arbeitgebers war, dass diese (abgelehnten) Jobangebote auf die Vergütung angerechnet werden und somit seine Pflicht zur Zahlung der Vergütung mindern.
Das BAG hat diesem Antrag entsprochen und den Arbeitnehmer zur Auskunft über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und des Job Centers unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung verurteilt. Diese Auskunftspflicht ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 242 BGB.
Dieses Urteil stellt eine eindeutige Stärkung der Arbeitgeberposition im Kündigungsschutzprozess dar. Im Lichte dieses Urteils wird ein Arbeitnehmer eher geneigt sein, einen Vergleich zu schließen bzw. ein zumutbares Jobangebot der Agentur für Arbeit anzunehmen.
In beiden Fällen senkt sich dadurch das Kostenrisiko des Arbeitgebers.
Meine Empfehlung beim Thema Kündigungsschutz?
Für den Fall, dass Sie diesbezüglich, aber auch generell Fragen zum Arbeitsrecht in Coronazeiten haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Wenn Sie Unterstützung benötigen, melden Sie sich bei mir.
Ich helfe Ihnen gerne.
Krisenfälle erfordern schnelle Hilfe & Unterstützung
Weitere hilfreiche Informationen finden Sie beim Service der ACCONSIS Corona Task Force.
‚ACCONSIS Corona Task Force‘ per E-Mail
Wenn Sie regelmäßig über die aktuellen Neuerungen der ‚ACCONSIS Corona Task Force‘ per E-Mail informiert werden möchten, lassen Sie uns das bitte wissen und melden Sich über für unseren speziellen „Corona“-Newsletter an:
Zum Corona Newsletter anmelden
Fragen zum Kündigungsschutzprozess?
Christian Seidel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Prokurist der Acconsis GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft
Service-Telefon
+ 49 89 547143
oder per E-Mail c.seidel@acconsis.de