Welche Neuerungen gibt es in 2021?


Das neue Jahr bringt einige Änderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht mit sich. Wir haben für Sie die relevantesten Neuerungen 2021 hier zusammengefasst. Hier die wichtigsten Fakten und Eckdaten:

  • Erhöhung des allgemeinen Mindestlohns
  • Wegfall Solidaritätszuschlag
  • Elektromobilität: Erhöhung der monatlichen Pauschalen für das Aufladen
  • Erhöhung der Entfernungspauschale
  • Mobilitätsprämie alternativ zur Entfernungspauschale
  • Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
  • Beitragssätze und Umlagesätze in 2021


Neuerungen 2021 – der Überblick:

Erhöhung des allgemeinen Mindestlohns

Das Bundeskabinett hat am 28.10.2020 die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit wird der gesetzliche Mindestlohn zum

  • 1.1.2021 zunächst auf 9,50 EUR brutto je Zeitstunde angehoben und steigt dann in weiteren Schritten zum
  • 1.7.2021 auf brutto 9,60 EUR,
  • 1.1.2022 auf brutto 9,82 EUR und zum
  • 1.7.2022 auf brutto 10,45 EUR.


Wegfall Solidaritätszuschlag

Als weitere Neuerung 2021 gilt der Wegfall des Solidaritätszuschlages für ca. 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler. Dazu erfolgt eine Anhebung der Grenzbeträge an Lohnsteuer, bis zu denen kein Solidaritätszuschlag erhoben wird: für Ehegatten bzw. in der Steuerklasse III von 1.944 EUR auf 33.912 EUR im Jahr, in allen übrigen Fällen von 972 EUR auf 16.956 EUR im Jahr.

An die Freigrenze schließt sich noch eine Art „Gleitzone“ (sog. „Milderungszone“) an, innerhalb der sich der zu zahlende Solidaritätszuschlag lediglich schrittweise auf 5,5 % erhöht.


Elektromobilität: Erhöhung der monatlichen Pauschalen für das Aufladen

Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Steuerbefreit sind auch vom Arbeitgeber zusätzlich gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge. Gemeint sind sog. Wallboxen zum schnellen Aufladen von Elektrofahrzeugen. Auch das steuerfreie Aufladen beim Arbeitgeber sowie die Gestellung von Wallboxen müssen ab sofort nicht mehr im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens beim Arbeitnehmer zu Hause lässt die Finanzverwaltung monatliche Pauschalen zu.
Als Neuerungen 2021 (bis Ende 2030) gelten dabei erhöhte Pauschalen:

Monatliche Pauschalen20202021
bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber20 EUR für Elektrofahrzeuge 10 EUR für Hybridelektrofahrzeuge30 EUR für Elektrofahrzeuge 15 EUR für Hybridelektrofahrzeuge
ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber50 EUR für Elektrofahrzeuge 25 EUR für Elektrohybridfahrzeuge70 EUR für Elektrofahrzeuge 35 EUR für Elektrohybridfahrzeuge


Erhöhung der Entfernungspauschale

Für die Jahre 2021 bis 2023 erfolgt eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 0,35 EUR je Entfernungskilometer. Die befristete Anhebung wird entsprechend auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung übertragen. Für die ersten 20 Kilometer der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bleibt die Pauschale unverändert bei 0,30 EUR pro Entfernungskilometer.

Arbeitgeberzuschüsse für die Pkw-Nutzung können bis zur Höhe der neuen Entfernungspauschale mit 15 % Pauschalsteuer belegt werden.


Mobilitätsprämie alternativ zur Entfernungspauschale

Ab 2021 wird für Pendler, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine (Lohn-)Steuer zahlen, die Möglichkeit geschaffen, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer eine sog. Mobilitätsprämie zu wählen. Sie beträgt 14 % der erhöhten Pauschale; das entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif.

Hierdurch werden auch diejenigen entlastet, bei denen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt.

In die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie werden die vollen 0,35 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer einbezogen und nicht nur der aktuelle Erhöhungsbetrag von 5 Cent. Eine Begünstigung ergibt sich für Arbeitnehmer, sowohl bei den Werbungskosten als auch bei der Mobilitätsprämie allerdings nur, soweit sich die 0,35 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer wegen Überschreitens des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auch steuermindernd auswirkt bzw. ausgewirkt hätten.


Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Alleinerziehende Arbeitnehmer erhalten einen steuerlichen Entlastungsbetrag i. H. v. regulär 1.908 EUR jährlich. Für das Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber wird als Lohnsteuerabzugsmerkmal die Steuerklasse II gebildet, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags vorliegen. Aufgrund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen, ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.008 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt worden.

Die praktische Umsetzung erfolgt durch einen zeitlich begrenzten Erhöhungsbetrag i. H. v. 2.100 EUR. Das Finanzamt berücksichtigt grundsätzlich den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 schon bei der Lohnsteuer und pflegt den Erhöhungsbetrag erstmals als Freibetrag in die ELStAM ein, bzw. der Erhöhungsbetrag wird zusätzlich zu einem bereits zuvor gebildeten Freibetrag berücksichtigt.


Beitragssätze und Umlagesätze in 2021

Für alle Krankenkassen gelten einheitliche Beitragssätze:

  • Der allgemeine Beitragssatz beträgt unverändert 14,6 %. Er gilt für Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens 6 Wochen haben.
  • Der ermäßigte Beitragssatz beträgt unverändert 14,0 %. Er gilt für Beschäftigte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Dies sind z. B. unständig Beschäftigte, Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist, beschäftigte Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrentner sowie Vorruhestandsgeldbezieher und Beschäftigte, die sich im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung in einer Freistellungsphase befinden
  • Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt unverändert 3,05 %. Die Beiträge werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte aufgebracht, mit Ausnahme in Sachsen. Hier beträgt der Beitragsanteil des Arbeitgebers 1,025 % und der des Arbeitnehmers 2,025 %.
  • Den Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 % trägt der Arbeitnehmer alleine.
  • Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt unverändert 2,4 %. Die Beiträge werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte aufgebracht.
  • Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt unverändert 18,6 %. Die Beiträge werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte aufgebracht.
  • Die Insolvenzgeldumlage wurde für das Jahr 2021 auf 0,12 % angehoben (von 0,06 %). Die Insolvenzgeldumlage wird nach einem Prozentsatz des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts (Umlagesatz) erhoben. Die U3-Umlage wird allein von den Arbeitgebern aufgebracht. Hiervon ausgenommen sind die Arbeitgeber der öffentlichen Hand und private Haushalte.


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