Reisezeit (bezahlte) Arbeitszeit – oder doch nicht?

Die Reisezeiten eines Arbeitnehmers zu einer auswärtigen Arbeitsstelle – insbesondere bei einer Entsendung ins Ausland – sind grundsätzlich wie Arbeit zu vergüten, wenn sie denn erforderlich waren.

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bei dem beklagten Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter angestellt und arbeitsvertraglich verpflichtet auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten.

Für einen Zeitraum von 20 Tagen wurde der Mitarbeiter auf eine Baustelle in China entsandt.

Auf Wunsch des Mitarbeiters buchte der Arbeitgeber für die Hin- und Rückreise statt eines Economy-Direktflugs einen nur noch mit Zwischenstopp in Dubai buchbaren Business-Flug. Für die vier Reisetage des Hin- und Rückflugs zahlte der Arbeitgeber die Vergütung auf Basis von jeweils acht Stunden täglicher Arbeitszeit.

Der Mitarbeiter verlangte mit seiner Klage die Vergütung für weitere 37 Stunden, u.a. für Kofferpacken und Duschen, mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur Arbeitsstelle in China sei wie Arbeit zu vergüten.

Das BAG gab dem Anspruch des Klägers dem Grunde nach Recht. Die Reisen eines Arbeitnehmers zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück erfolgen ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb wie Arbeit zu vergüten. 

Berücksichtigt wurde im vorliegenden Fall jedoch nur die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class angefallen wäre, nicht die Zeiten für den Business-Flug mit Zwischenstopp in Dubai.

Die Zeiten für das Kofferpacken und Duschen hat das BAG ebenfalls abgelehnt, da dies „rein eigennütziger Zeitaufwand“ sei.

Das BAG gibt in seiner Entscheidung zu verstehen, dass die Vergütungspflicht von Reisezeiten unter bestimmten Voraus-setzungen arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden kann, sodass hier noch „Spielraum“ besteht.

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen unser Rechtsanwalt Christian Seidel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gerne zur Verfügung.

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