Urlaubskürzung aufgrund Kurzarbeit? Aktuelles Arbeitsrecht

Eine interessante Fragestellung, insbesondere in Corona-Zeiten:

Verkürzt sich der Urlaubsanspruch automatisch aufgrund von Kurzarbeit? Oder ist hierzu eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer beziehungsweise aufgrund einer Betriebsvereinbarung notwendig? Dies war bisher umstritten.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Rechtsunsicherheit beseitigt.

Lesen Sie weitere Details zum aktuellen Urteil.

Kann der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit gekürzt werden?

Die kurze Antwort: Ja, eine Urlaubskürzung ist rechtens. Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage komplett aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs entsprechend zu berücksichtigen.

Im zu Grunde liegenden Urteil vom 30. November 2021 war die Klägerin an drei Tagen pro Woche beschäftigt und hatte einen anteiligen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen pro Jahr. Die beklagte Arbeitgeberin führte aufgrund der Corona–Pandemie Kurzarbeit ein. Die Parteien trafen Kurzarbeit-Vereinbarungen, wonach die Klägerin unter anderem in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete. 

Die Arbeitgeberin kürzte daraufhin den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen hat sich die Klägerin mit einer Klage gewehrt. 

Sie vertrat die Auffassung, die aufgrund von Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden und eine Kürzung des Urlaubs um 2,5 Tage sei deswegen nicht rechtmäßig. 

Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG haben die Klage jedoch abgewiesen. 

Zur Begründung führte das BAG u.a. aus, dass die wegen Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen sind. 

Aus diesem Grund ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs zulässig.

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Christian Seidel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Prokurist der Acconsis GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft


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