Wichtiges Update: Kurzarbeitergeld bei Ärzten

Nahezu täglich werden neue Informationen und Auslegungen bekannt, die einer rechtlichen Würdigung bedürfen. Dieses Mal sind insbesondere Zahnärzte, Ärzte, sowie Physiotherapeuten und Logopäden betroffen. Welche Ansprüche haben Ärzte etc. auf Kurzarbeitergeld?

Nachdem die KBV hat am 28.04. auf der Homepage auf eine „interne Weisung“ Bezug genommen hatte, wonach Vertragsarztpraxen regelmäßig keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (trotz eines Bewilligungsbescheid!) haben sollten und stattdessen lediglich auf den Ausgleichzahlungsanspruch gem. § 87a Abs. 3b SGB V verwiesen wurden, ist man von dieser pauschalen Regelung mittlerweile wieder abgerückt.

Die Bundesagentur für Arbeit teilt nunmehr mit, dass auch die Vertragsärzte einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben können – die zwischenzeitlich zur Diskussion gestandene (pauschale) Unzuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit ist damit überholt.

Leider bleiben weiterhin grundsätzliche Fragen zur Abgrenzung der „Förderleistungen“ in Form des Kurzarbeitergeldes und Ausgleichzahlungsanspruches gem. § 87a Abs. 3b SGB V offen.

So soll etwa weiterhin das Kurzarbeitergeld nur dann ausbezahlt werden, wenn das Betriebsrisiko nicht anderweitig aufgefangen wird.
In der Folge wird man sich daher damit auseinandersetzen müssen, welche Leistungen überhaupt über den Ausgleichszahlungsanspruch bei der KBV abgedeckt werden.

Fakt ist, dass die Ausgleichszahlungen (KBV) lediglich den Teil der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen. Für den privaten Teil soll weiterhin das Kurzarbeitergeld Anwendung finden können. Zudem soll die Ausgleichszahlung auf solche Leistungen beschränkt werden, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet werden. D. h. für budgetierte Leistungen, insbesondere RLV- und QZV-Leistungen, sind keine Ausgleichszahlungen vorgesehen.

Es ist leider zu erwarten, dass der Verwaltungsaufwand damit für die Ärzte deutlich zunehmen wird.   

Für Zahnmediziner gilt die Vorschrift zur Ausgleichszahlung nach § 87a SGB V aufgrund des ersten Absatzes der Norm unserer Meinung nach bereits grundsätzlich nicht. Allerdings schließt die aktuelle Weisung der Bundesagentur für Arbeit Zahnärzte ausdrücklich ein.

Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass auch die Zahnärzte von einem ablehnenden Bescheid zum Kurzarbeitergeld betroffen sein können.


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Meine Empfehlung

Höchst vorsorglich raten wir dazu, sich schon mal mit der KBV in Kontakt zu setzen und einen Antrag auf Ausgleichzahlungen zu stellen.

Falls Sie Unterstützung benötigen oder sonstige Fragen zu diesen Themen haben, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung. Ich unterstütze viele Ärzte und Unternehmen im Gesundheitswesen und stehe Ihnen gerne beratend zur Seite.