Kann ein Arbeitgeber die Kürzung von Urlaubsanspruch in der Kurzarbeit anordnen. Die „Covid-19“-Krise stellt sowohl Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor immer neue Herausforderungen. Eines der großen aktuellen Themen ist das Verhältnis Kurzarbeit und Urlaub.
Zur Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalles muss zunächst der Resturlaub des Vorjahres eingebracht werden. Nun stellt sich aber die Frage, ob der Urlaubsanspruch aufgrund Kurzarbeit gekürzt werden kann.
Wie ist die rechtliche Lage dazu bisher?
Die herrschende Meinung im arbeitsrechtlichem Schrifttum bejaht eine Kürzung von Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit. Sie befinden sich dabei in guter Gesellschaft mit dem EuGH (Europäischer Gerichtshof).
Dieser hat entschieden, dass es dem Unionsrecht nicht entgegenstehe, wenn der Urlaubsanspruch eines (Transfer-)Kurzarbeiters im Verhältnis zu der Arbeitszeitverkürzung durch Kurzarbeit vermindert wird. Dies betrifft zwar den gesetzlichen Mindesturlaub, aber gilt somit auch für den vertraglichen Mehrurlaub. Somit kann der (komplette) Urlaubsanspruch – wie bei Teilzeitbeschäftigten anteilig gekürzt werden. Ist „Kurzarbeit Null“ angeordnet, würde für diese Zeit kein Urlaubsanspruch entstehen.
Automatische Kürzung des Urlaubsanspruch oder nur mit vertraglicher Regelung?
Ungeklärt ist bislang jedoch die Frage, ob die oben beschriebene Kürzung der Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit automatisch eintritt oder es einer ausdrücklichen Regelung hierzu, z. B. in einem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, bedarf. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BAG (Bundesarbeitsgerichts) hierzu steht noch aus.
Ebenso fehlt bislang eine ausdrückliche (Kürzungs-)Regelung im nationalen Recht, wie z.B. für Zeiten der Elternzeit oder der Pflegezeit. In der zitierten Entscheidung des EuGHs lag jedenfalls eine entsprechende Betriebsvereinbarung vor.
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Christian Seidel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Prokurist der Acconsis GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft
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Meine Empfehlung
Vor diesem Hintergrund ist Arbeitgebern zu empfehlen, entweder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu treffen oder aber eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema abzuwarten. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass der Arbeitnehmer sich gegen die Kürzung seiner Urlaubsansprüche entsprechend zur Wehr setzt.
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