Rund um den Minijob! Aktuelles Arbeitsrecht

Ab 01. Oktober 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12 EUR pro Stunde. Gleichzeitig wird die Entgeltgrenze für Minijobs von 450 EUR auf 520 EUR pro Monat erhöht.

Im Zusammenhang mit dem Minijob gilt es aus arbeitsrechtlicher Sicht einiges zu beachten. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Seidel gibt Tipps zu folgenden Fragestellungen:

  • Schriftlicher Arbeitsvertrag für Minijobber?
  • Aufzeichnung der Arbeitszeit?
  • Weitere Beschäftigungen des Minijobbers?


Soll der Arbeitsvertrag für einen Minijob schriftlich fixiert werden?  

Ja, bereits zu Dokumentations- und Beweiszwecken sollte auch der Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung schriftlich fixiert werden.

Dies ist auch vor dem Hintergrund der seit dem 01. August 2022 gestiegenen Anforderungen aufgrund der Regelungen des Nachweisgesetzes zu sehen. Der Katalog der wesentlichen Vertragsbedingungen, die der Arbeitgeber schriftlich festzuhalten hat, ist deutlich erweitert worden. Bei einem Verstoß drohen nunmehr Bußgelder bis zu 2.000 EUR.

Aus diesem Grund und um unangenehmen Fragen bei einer Sozialversicherungsprüfung vorzubeugen, sollten auch Minjob-Arbeitsverträge schriftlich festgehalten werden. Ebenso die Nachträge aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns beziehungsweise der Gesamtvergütung.

Muss die Arbeitszeit aufgezeichnet werden?

Oft ist in Vergessenheit geraten, dass der Arbeitgeber gemäß § 17 Mindestlohngesetz verpflichtet ist, die Arbeitszeit des Minijobbers spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen – und diese Aufzeichnung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung kann dies auch auf den Minijobber übertragen werden.

Was gilt bezüglich weiterer Beschäftigungen des Minijobbers?

Darüber hinaus sollte der Arbeitgeber unbedingt dafür Sorge tragen, dass ihm der Minijobber – nachweisbar, z.B. im Arbeitsvertrag oder im Personalbogen – versichert, ob beziehungsweise in welchem Umfang er noch eine weitere Beschäftigung ausübt.

Anderenfalls läuft der Arbeitgeber Gefahr, aufgrund mangelnder Kenntnis falsch abzurechnen und mit Sozialversicherungsbeiträgen nachbelastet zu werden.  

Sie benötigen Unterstützung?

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Arbeitsrecht Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

Ihr Christian Seidel

Unser Experte bei Fragen im Bereich Arbeitsrecht


Christian Seidel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Prokurist der Acconsis GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft


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