Wer Inhaber eines Betriebs oder Gesellschafter in einem Unternehmen ist, muss sich spezifische Gedanken um seinen Nachlass machen und ihn bestmöglich – gerade in Bezug auf das Unternehmen – nach eigenen Vorstellungen regeln.
Denn ist nichts geregelt und verstirbt ein Unternehmer bzw. Gesellschafter, führt die gesetzliche Erbfolge in der Regel zu nicht optimalen Konstellationen, wenn z.B. Ehegatten und (minderjährige) Kinder erben – oder wenn beides nicht vorhanden: Eltern bzw. Geschwister. Das kann auch steuerlich teuer werden.
Es gibt also etliche Gründe, die Unternehmensnachfolge aktiv anzugehen.
Unternehmensnachfolge in jedem Alter
Vor allem Inhaber von (mittelständischen) Unternehmen sollten sich Gedanken darüber machen, was im Falle ihres Todes mit dem eigenen Unternehmen geschieht bzw. was damit geschehen soll.
Das betrifft nicht nur Unternehmensinhaber in höherem Alter: Auch junge und Unternehmer mittleren Alters sollten ihre Nachfolge für den Fall des eigenen Todes professionell und rechtzeitig absichern – im Sinne des Unternehmens, aber auch im Sinne der eigenen, möglicherweise noch jungen, Familie.
Nachfolge für Unternehmer: Unternehmertestament
Die Unternehmensnachfolge kann man in einem Testament oder z.B. mithilfe eines Erbvertrages regeln. Vor allem Alleininhaber von Unternehmen sollten auf diesem Wege eine Person bestimmen, die das Unternehmen fortführt. Das kann beispielsweise über eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis im Rahmen des Testaments, mit denen Vermögenspositionen des Nachlasses einzelnen Erben zugeordnet werden, gelingen.
Wenn das Unternehmen der größte Anteil an einer Erbschaft ist, kann es sinnvoll sein, nur eine Person als Erben einzusetzen und den übrigen Familienmitgliedern lediglich Vermächtnisse zukommen zu lassen Das kommt zwar faktisch einer Enterbung gleich. Eine derartige Anordnung im Testament verhindert aber, dass (zerstrittene) Erbengemeinschaften das Unternehmen lähmen, wie wenn beispielsweise die gesetzliche Erbfolge greift und Kinder und Ehegatte das Unternehmen erben.
Gleichzeitig existieren unterschiedliche Möglichkeiten, einen Ausgleich zwischen dem Unternehmenserben und den restlichen Erben zu schaffen, z.B. in Form eines Pflichtteilsverzichts mit finanziellem Ausgleich. Werden hier bereits frühzeitig gute Lösungen – auch im Hinblick auf einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch – gefunden, verhindert das später Streit unter den Erben und sichert damit effektiv die Zukunft des Unternehmens.
Unternehmervollmacht
Wer sich Gedanken über die Unternehmensnachfolge im Todesfall macht, sollte zugleich auch darüber nachdenken, einer Person des Vertrauens eine sog. Unternehmervollmacht auszustellen. Diese Vollmacht sichert als Vorsorgeregelung den Fall ab, dass ein Unternehmer aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, das Unternehmen zu führen.
Hier erfahren Sie mehr über die Unternehmervollmacht.
Unternehmensanteile vererben
Ebenso sollten Personen ihren unternehmerischen Nachlass individuell regeln, die Anteile an Gesellschaften – Personengesellschaften wie der GbR, OHG oder GmbH & Co. KG oder Kapitalgesellschaften – halten. Das gilt vor allem für Personen, die Mehrheitsgesellschafter in einem Unternehmen sind und damit Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens haben.
Grundsätzlich scheint die Vererbung von Anteilen an einer GmbH zunächst unkompliziert, weil die Erben die Anteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erwerben. Anteile an einer GmbH hält damit grundsätzlich die Erbengemeinschaft zur gesamten Hand. Aber auch in diesem Fall kann die ungeregelte Vererbung z.B. von Mehrheitsanteilen zu Problemen führen, wenn die Erbengemeinschaft sich uneinig ist. Nicht zuletzt kann der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen enthalten, dass eine Vererbung an mehrere Personen nicht möglich ist. Insofern ist es auch für die Vererbung von GmbH-Anteilen wichtig und sinnvoll, die Nachfolge in einem solchen Fall individuell zu regeln.
Erbrechtlich und steuerlich komplizierter wird es bei Personengesellschaften der GbR, KG, OHG oder GmbH & Co. KG, weil es Sondererbfolgen gibt / geben kann: Der Anteil geht also nicht als ein Anteil auf die Erbengemeinschaft über, sondern die Erben werden entsprechend ihres Erbanteils Gesellschafter. Nicht selten führt das zu erheblichen Problemen bei der Entscheidungsfähigkeit der Gesellschaft, wenn der Erbfall eintritt.
Abgleich: Unternehmertestament, Gesellschaftsvertrag und geltende Rechtslage
Entscheidend ist immer, dass gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Nachfolge im Einklang miteinander stehen – dass also die individuellen testamentarischen Regelungen nicht im Widerspruch zu gesellschaftsrechtlichen oder gesellschaftsvertraglichen Regelungen stehen.
Bevor ein Unternehmertestament erstellt wird, gilt es also Gesellschaftsverträge genau zu analysieren. Denn nicht selten gibt es im Gesellschaftsvertrag Nachfolgeklauseln, um die Gesellschaft vor unkontrollierten und unkontrollierbaren „geerbten“ Mitgesellschaftern zu schützen.
Aber auch wenn ein Unternehmertestament bereits erstellt ist, sollte eine regelmäßige Abgleichung / Abstimmung zwischen Gesellschaftsvertrag und Unternehmertestament erfolgen. Denn
- persönliche Veränderungen (Scheidung, Neuheirat, Kinder etc.),
- gesellschaftsvertragliche Anpassungen über die Jahre und
- gesetzliche Veränderungen, u.a. z.B. durch die Reform des Personengesellschaftsrecht (MoPeG),
können Einfluss haben und zu Anpassungsbedarf am Testament führen. Und natürlich müssen auch die steuerlichen Folgen der Unternehmensnachfolge zum Schutz von Erben und Unternehmen immer genau im Blick behalten werden.
Alternative: Unternehmensübertragung zu Lebzeiten / vorweggenommene Erbfolge
Die Übertragung eines Unternehmens zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann eine Alternative zur erbrechtlichen Unternehmensnachfolge-Regelung sein.
Einerseits führt eine Übertragung zu Lebzeiten zu einer „geordneten“ Übergabe. Andererseits kann die Unternehmensübertragung steuerlich günstiger sein und zu weniger Liquiditätsabfluss führen. Wichtig ist hier allerdings dann auch die finanzielle Absicherung des schenkenden Unternehmensinhabers und z.B. des Ehegatten. Und wie bei jeder Unternehmensnachfolge ist sorgsam auf erbrechtliche Pflichtteilsrechte der Beteiligten zu achten, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
Alternative: Verkauf des Unternehmens
Sofern kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht, sollte ein lebzeitiger Verkauf des Unternehmens in Erwägung gezogen werden. Allerdings gestaltet sich die Suche nach einem Käufer oft schwierig, weil die Vorstellungen über den Wert / Kaufpreis erfahrungsgemäß sehr stark auseinandergehen.
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Nicolai Utz
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht
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