Steueroasen-Abwehrgesetz – Türkei weiterhin nicht auf der „schwarzen Liste“ der EU

In letzter Zeit haben sich die Meldungen in Bezug auf die Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen in Deutschland gehäuft. Der deutsche Fiskus bedient sich hierzu verschiedenster Werkzeuge. Es werden weiterhin Daten-CDs aus Drittstaaten angekauft, zuletzt Steuerdaten aus Dubai. Zeitgleich werden die internationalen Abkommen ausgeweitet, wie z.B. zum Automatischen Informationsaustausch (AIA). Hier ist regelmäßig die Türkei regelmäßig Teil der Berichterstattung. Auch die Presse wirkt bei der Aufklärung von potentiellen Steuerverkürzungen mit, exemplarisch lassen sich hier insbesondere die Panama-, Paradise-, und Pandora-Papers benennen.

Parallel werden auch neue gesetzliche Grundlagen geschaffen, die insbesondere auf steuerliche Gestaltungen im internationalen Bereich abzielen. Ein weiterer Akt ist nunmehr mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz getan, das am 01.07.2021 in Kraft getreten und ab 2022 anzuwenden ist.   

Was sind die Hintergründe dieses Gesetzes?


Steueroasen-Abwehrgesetz – was steckt dahinter?

Der designierte Bundeskanzler, Herr Olaf Scholz, hat die Hintergründe des Steueroasen-Abwehrgesetzes in seinem Amt als Bundesfinanzminister wie folgt beschrieben:

„Wir tun was, um Steueroasen auszutrocknen. Mit der geplanten Regelung gehen wir gegen Steuerflucht an, indem wir Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Steuergebieten abwehren, die sich nicht an internationale Steuerstandards halten. Es ist gut, dass wir zusammen mit unseren EU-Partnern an einem Strang ziehen. So sorgen wir gemeinsam für mehr globale Steuergerechtigkeit. Jeder muss seinen fairen Beitrag zum Steueraufkommen leisten, nicht nur die Bäckerei von nebenan, sondern auch der internationale Großkonzern. Wenn sich jemand aus der Steuerpflicht herausstehlen will, schlagen wir mit gezielten Abwehrmaßnahmen zu.“

(Quelle: Bundesfinanzministerium )

Welche Länder stehen auf der schwarzen Liste des Steueroasen-Abwehrgesetzes und werden als Steueroasen behandelt?

Betroffen sind die Länder, die auf der „schwarzen Liste“ der EU geführt werden, § 3 StAbwG. Das Bundesfinanzministerium wird gem. § 3 StAbwG hierzu eine gesonderte Rechtsverordnung erlassen, in der nicht kooperative Gebiete (parallel zur „schwarzen Liste“ der EU) genannt werden (Quelle:. PStR 15.11.2021).

Ganz entscheidungserheblich für die Frage der Einordnung der Türkei auf der „schwarzen Liste“ ist die Teilnahme und Durchführung des Abkommens zum Automatischen Informationsaustausches (AIA). Das zeigt sich sehr deutlich an den aktuellen Schlussfolgerungen des Europäischen Rat vom 05.10.2021.

Hierin erörtert der Europäische Rat die Hintergründe über die Zusammensetzung der schwarzen Liste und widmet sich dabei auch der Türkei.

Gegenwärtig führt der Rat der Europäischen Union folgende Länder auf der „schwarzen Liste“

  • Amerikanisch-Samoa
  • Fidschi
  • Guam
  • Palau
  • Panama
  • Samoa
  • Trinidad und Tobago
  • Amerikanische Jungferninseln
  • Vanuatu

Was ist im Steueroasen-Abwehrgesetz konkret geregelt?

Im Kern werden Rechtsgeschäfte mit Unternehmungen, die in Steueroasen ihren Sitz haben, zukünftig in Deutschland steuerlich strenger behandelt, als Rechtsgeschäfte mit Unternehmungen in Nicht-Steueroasen. Die einzelnen Maßnahmen werden seitens des Finanzministeriums (Quelle: Bundesfinanzministerium) wie folgt zusammengefasst:  

  • Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs
    Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen mit Bezug zu Steueroasen können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.
  • Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung
    Es greift eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, wenn in einer Steueroase eine sog. Zwischengesellschaft ansässig ist. Unternehmen können so Steuerzahlungen nicht mehr umgehen, indem sie Einkünfte auf eine Gesellschaft in einer Steueroase verlagern, weil sämtliche aktive und passive Einkünfte der Zwischengesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.
  • Verschärfte Quellensteuermaßnahmen
    Zudem kommen verschärfte Quellensteuermaßnahmen zur Anwendung, wenn beispielsweise Zinsaufwendungen an in Steueroasen ansässige Personen geleistet werden. Damit wird die beschränkte Steuerpflicht von in Steueroasen ansässigen Personen auf bestimmte Einkünfte (insbesondere für sämtliche Finanzierungsentgelte) erweitert, die außerdem dem Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz unterworfen werden.
  • Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen
    Bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen sollen Steuerbefreiungen und Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eingeschränkt bzw. versagt werden, wenn diese Bezüge von einer Körperschaft geleistet werden, die in einer Steueroase ansässig ist, oder Anteile an einer in einer Steueroase ansässigen Gesellschaft veräußert werden

Fragen zum Steueroasen-Abwehrgesetz? Unser Experte berät:

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Geschäftsführer der ACCONSIS

Dr. Christopher Arendt

Selbstanzeigen
Steuerstrafverfahren
Internationales Steuerrecht

Service-Telefon
+ 49 89 547143
oder per E-Mail c.arendt@acconsis.de


Bitte zögern Sie nicht sich bei Fragen mit mir in Verbindung zu setzen.
Ich stehe Ihnen gerne beratend zur Seite.

Interview mit Dr. Christopher Arendt


Gerade aktuell: Datenaustausch mit der Türkei | Steuern im Ausland | Automatischer Informationsaustausch (AIA) von Kontodaten & Bankdaten | Selbstanzeige

mehr ACCONSIS @youtube

Abonnieren Sie uns…