Nicht zurückzuzahlende „Überbrückungshilfe Corona“

Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschuss­programm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 25 Milliarden Euro.

Ziel des Programms ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

So können einige Branchen eine neue/ weitere Überbrückungshilfe beantragen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen wie z.B. Umsatzrückgänge erfüllen. Diese Voraussetzungen sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

Alle Informationen bzgl. Antragsberechtigte, Förderfähige Kosten, Art der Förderung und Berechnung der Förderhöhe, Maximale Förderung, Laufzeit, Nachweise, Beihilferegelung, Kumulierung und Verhältnis zu anderen Programmen, etc.

Überbrückungshilfe Corona

Weiterführende Informationen:
Überbrückungshilfe Corona des Wirtschaftsministeriums Bayern bzgl. Antragsberechtigte, Förderfähige Kosten, Art der Förderung und Berechnung der Förderhöhe, Maximale Förderung, Laufzeit, Nachweise, Beihilferegelung, Kumulierung und Verhältnis zu anderen Programmen, etc.




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