Einführung von Kurzarbeit mittels fristloser Änderungskündigung?

Gerade in der Corona-Pandemie haben viele Arbeitgeber die Kurzarbeit als ein probates Mittel zur Überbrückung dieser schwierigen Phase für sich entdeckt. Dennoch kann Kurzarbeit nicht einfach vom Arbeitgeber angeordnet werden.

Vielmehr bedarf es hierfür einer Rechtsgrundlage. Diese kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben.

Sollte diese Voraussetzung nicht gegeben sein, muss der Arbeitgeber mit jedem einzelnen Mitarbeiter eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit treffen.

Weigert sich der Mitarbeiter jedoch, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen, ist guter Rat teuer.


Kann mittels einer Änderungskündigung Kurzarbeit eingeführt werden?

In dem zugrunde liegenden Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart hatte die Arbeitnehmerin die Unterzeichnung einer entsprechenden Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit abgelehnt.

Die Arbeitgeberin sprach deshalb eine fristlose, hilfsweise ordentliche fristgerechte Änderungskündigung aus. Mit dieser wiederum sollte die Arbeitgeberin berechtigt werden, für eine begrenzte Zeit Kurzarbeit bei Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und der weiteren Voraussetzungen der § 95 ff SGB III einzuführen. Beginn und Ende der Kurzarbeit sollten dabei ebenso wie die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit mit einer Ankündigungsfrist von drei Wochen erfolgen.

Die Arbeitnehmerin legte hiergegen eine sogenannte Änderungskündigungsschutzklage ein.

Das Arbeitsgericht bejahte jedoch die Wirksamkeit der fristlosen betriebsbedingten Änderungskündigung. Das dringende betriebliche Erfordernis ergebe sich aus dem erheblichen Arbeitsausfall im Betrieb der Arbeitgeberin.

Das Gericht ging zudem von der Verhältnismäßigkeit der Kündigung aus. Zumal die Kurzarbeit zeitlich begrenzt gewesen sei, eine Ankündigungsfrist zur Anordnung der Kurzarbeit enthielt und im Vorfeld versucht wurde, eine einvernehmliche Vereinbarung zu treffen.

Wie die Ausführungen dieser Entscheidung zeigen, gibt die Rechtsprechung dem Arbeitgeber ein Werkzeug an die Hand, um kurzfristig auf eine derartige Krise zu reagieren. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber setzt dieses richtig ein.

Meine Empfehlung bei Kurzarbeit durch Änderungskündigung?

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Christian Seidel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Prokurist der Acconsis GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft


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